-Die Neuregelung des IFRS 18 ersetzt IAS 1 -
IFRS 18: Darstellung und Offenlegung in IFRS-Abschlüssen
Zweck des neuen IFRS 18:
Bisher ist die Darstellung und Offenlegung in IFRS-Abschlüssen in IAS 1 geregelt. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind keine Kategorien zu bilden. Als Salden werden in der Praxis lediglich das Bruttoergebnis nach dem Umsatzkostenverfahren, das Betriebsergebnis, das Finanzergebnis, das Ergebnis vor Steuern und das Ergebnis nach Steuern angegeben. Die fehlende Kategorisierung hat zur Folge, dass das Betriebsergebnis von jedem Unternehmen unterschiedlich berechnet und dargestellt wird. Der neue IFRS 18 dient deshalb der Vergleichbarkeit der Abschlüsse. Die Bildung der Salden in der GuV wird genau vorgeschrieben. Im Anhang sind weitere Informationen zu den Zwischensalden und dem Gesamtsaldo offenzulegen. Zusätzlich müssen die von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahlen, die so genannten „Management defined Performance measures“ angegeben werden. IFRS 18 ersetzt den bisherigen IAS 1. Das IASB erhofft sich, dass durch die Neuregelung eine transparentere Darstellung der Vermögens- Finanz- und Ertragslage der Unternehmen erfolgt. Die Bilanzleser erhalten zusätzliche entscheidungsnützliche Informationen („decision usefulness“).
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Wann ist der neue IFRS 18 anzuwenden?
Der neue IFRS 18 ist erstmalig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2027 beginnen, anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Das Endorsement für den IFRS 18 steht noch aus. Allerdings hat die EFRAG (European Financial Advisory Group) am 5. Mai 2025 eine Übernahmeempfehlung an die EU-Kommission abgegeben, so dass davon auszugehen ist, dass der Standard in der EU anzuwenden ist (https://www.drsc.de/projekte/indossierung-ifrs18/).
Wer ist vom neuen IFRS 18 betroffen?
Sämtliche Branchen müssen den IFRS 18 anwenden und zwar unabhängig davon, ob ein IFRS-Einzelabschluss oder ein IFRS-Konzernabschluss zu erstellen ist. Für spezielle Branchen, wie zum Beispiel Banken, sieht der Standard teilweise gesonderte Regeln, insbesondere für die Zuordnung zu den Kategorien vor, IFRS 18.49, 50.
Übernimmt IFRS 18 Inhalte aus dem IAS 1?
IFRS 18 übernimmt für die einzelnen Abschlussbestandteile Regeln aus dem IAS 1.
Bilanz:
Die Bilanz ist weiterhin nach der Fristigkeit oder im Ausnahmefall nach der Liquidität zu gliedern. Die Fristigkeitsmerkmale werden im Wesentlichen übernommen. Der Bilanzleser muss erkennen können, ob ein Vermögenswert oder eine Schuld innerhalb von 12 Monaten (kurzfristig) oder nach 12 Monaten (langfristig) realisiert wird. Die Fristigkeitsangabe spielt für zahlreiche bilanzanalytische Kennzahlen eine Rolle. Weiterhin sieht IFRS 18 analog zu IAS 1 lediglich ein Mindestpostengliederungsschema vor. Das Unternehmen nutzt die Möglichkeit in der Praxis, die entsprechenden Mindestposten in geeignete Unterposten zu untergliedern. Die Unterposten müssen zutreffend bezeichnet werden. Die Mindestposten nach IFRS 18 wurden geringfügig, z.B. um die Neuregelung zu IFRS 17, angepasst.
Eigenkapitalveränderungsrechnung:
Der IFRS-Anwender muss neben der Bilanz eine Eigenkapitalveränderungsrechnung aufzustellen, IFRS 18.107. Das Eigenkapital ist zu Beginn der Berichtsperiode in die Eigenkapitalkomponenten zu gliedern. Die Veränderung des Eigenkapitals ist aufzuzeigen. Dazu gehören retrospektive Anpassungen nach IAS 8, Gewinn oder Verlust der Berichtsperiode, Veränderung des Eigenkapitals durch die Neubewertungsrücklage sowie durch Transaktionen mit Anteilseignern (Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen, Dividendenausschüttungen).
Kapitalflussrechnung:
Die Kapitalflussrechnung ist weiterhin in IAS 7 geregelt. Allerdings sind für die Kapitalflussrechnung auch allgemeine Regeln aus IFRS 18 zu beachten, IFRS 18.3, da die Kapitalflussrechnung zu einem vollständigen IFRS-Abschluss gehört.
Gesamtergebnisrechnung:
IFRS 18 übernimmt die grundsätzliche Struktur der Gesamtergebnisrechnung aus dem IAS 1. Die Gesamtergebnisrechnung ist in die zwei bekannten „Töpfe“, die Gewinn- und Verlustrechnung (profit or loss) und das sonstige Ergebnis (other comprehensive) zu gliedern, IFRS 18.86. Im Konzernabschluss muss der Gewinn/Verlust bzw. das sonstige Ergebnis auf die Muttergesellschaft und die nichtkontrollierenden Gesellschafter aufgeteilt werden. Unterschiede zu IAS 1 liegen in den Details vor, welche im Anschluss erläutert werden.
Welche Kategorien, Zwischensalden bzw. Endsalden sind nach IFRS 18 zu bilden?
Im Gegensatz zu IAS 1 schreibt IFRS 18.47 vor, dass fünf Kategorien in der Gewinn- und Verlustrechnung zu bilden sind:
· Operative Kategorie
· Investitionskategorie
· Finanzierungskategorie
· Die Ertragssteuerkategorie
· Die Kategorie von aufgegebenen Geschäftsbereichen
In Abhängigkeit von der Kategorie sind entsprechende Zwischensalden auszuweisen. Innerhalb der Kategorien ist das Saldierungsverbot zu beachten. Erträge und Aufwendungen dürfen nicht saldiert werden, es sei denn ein IFRS-Rechnungslegungsstandard schreibt dies vor oder erlaubt es, IFRS 18.44.
Operative Kategorie
Die operative Kategorie wird durch „Ausschlussverfahren“ definiert. Posten, d.h. Aufwendungen und Erträge gehören zu dieser Kategorie, wenn sie keiner der anderen vier Kategorien zuzuordnen sind, IFRS 18.52. Dazu gehören nach dem Umsatzkostenverfahren die Umsatzerlöse, die Umsatzkosten, die Verwaltungskosten, Vertriebskosten etc.
Investitionskategorie
In dieser Kategorie werden Renditen von eigenständigen Investitionen, die von der Hauptgeschäftstätigkeit zu trennen sind, erfasst. Dazu gehören Erträge und Aufwendungen, IFRS 18.53:
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Investitionen in assoziierte Unternehmen, Joint Ventures und Tochtergesellschaften, die nicht nach der Equity-Methode zu bilanzieren sind, z.B. im IFRS Einzelabschluss nach IAS 27.10.
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Investitionen in assoziierte Unternehmen, Joint Ventures und Tochtergesellschaften, die nach der Equity-Methode zu bilanzieren sind, z.B. im IFRS Konzernabschluss nach IAS 28.10.
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Erträge und Aufwendungen aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten, z.B. Zinserträge.
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Erträge und Aufwendungen aus anderen Vermögenswerten, die einzeln und weitgehend unabhängig von den anderen Ressourcen des Unternehmens eine Rendite erwirtschaften zum Beispiel Zinserträge aus Anleihen, Dividenden und Mieteinnahmen aus investment property.
Die Beträge dieser Kategorie können sich zusammensetzen aus:
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Mit Vermögenswerten erzielte Erträge, z.B. Dividendenausschüttungen oder Zinserträge.
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Die Erträge und Aufwendungen aus der Erst- und Folgebewertung der Vermögenswerte einschließlich der Ausbuchung, z.B. die Effektivverzinsung von Anleihen oder die Wertfortschreibung im Rahmen der Equity-Methode.
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Die zusätzlichen Kosten, die direkt dem Erwerb und der Veräußerung der Vermögenswerte zuzurechnen sind, beispielsweise Transaktionskosten und Kosten für deren Veräußerung.
Zu beachten ist, dass die Investitionskategorie nach IFRS 18 völlig von der Investitionskategorie in der Kapitalflussrechnung abweicht, da die Zielsetzung beider Abschlussbestandteile unterschiedlich ist.
Finanzierungskategorie
Zu dieser Kategorie gehören Aufwendungen und Erträge aus Verbindlichkeiten zu Finanzierungszwecken, z.B. Bankkredite oder Anleiheemissionen. Weiterhin gehören zu dieser Kategorie auch sonstige Verbindlichkeiten, z.B. der Zinsaufwand beim Leasingnehmer oder die Aufzinsung von Rückstellungen, insbesondere auch Pensionsrückstellungen.
Ertragsteuerkategorie
Unter den Posten Steuern vom Einkommen und Ertrag fallen tatsächliche und latente Steuern und ggf. Währungsumrechnungsdifferenzen, die mit diesem Posten in Zusammenhang stehen.
Kategorie der „aufgegebenen Geschäftsbereiche“
Liegt ein Plan des Managements vor, einen Geschäftsbereich innerhalb der nächsten 12 Monate aufzugeben bzw. wird aktiv ein Käufer gesucht, ist IFRS 5 anzuwenden. Erträge und Aufwendungen, welche auf den aufzugebenden Geschäftsbereich entfallen, sind unter dieser Kategorie auszuweisen.
Aggregation und Disaggregation?
Für sämtliche Kategorien gilt, dass Erträge bzw. Aufwendungen zusammengefasst werden können, wenn sie gemeinsame Merkmale aufweisen. Posten ohne gemeinsame Merkmale sind einer Disaggregation zu unterziehen. Parallel sind zusätzliche wesentliche Informationen im Anhang zu geben, IFRS 18.41. Das bedeutet, dass durch den neuen IFRS 18 die Anhangangaben umfangreicher werden. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass die Aggregation und Disaggregation in der Bilanz analog anzuwenden ist. Sollte sich ein Unternehmen in der Bilanz dafür entscheiden, Eigen- und Fremdkapitalinstrumente nach IFRS 9 in die Kategorie „Fair value through profit or loss“ einzuordnen, sollte zumindest im Anhang eine Aufsplittung dieser Instrumente erfolgen, da der Charakter der beiden Wertpapiere unterschiedlich ist.
Struktur der neuen Gewinn- und Verlustrechnung nach IFRS – Pflichtsalden
ohne aufzugebende Geschäftsbereiche
Operative Aufwendungen und Erträge
Ergebnis aus der operativen Kategorie
Aufwendungen und Erträge aus der Investitionstätigkeit
Ergebnis aus der Investitionskategorie
Ergebnis vor Finanzierung und Steuern (= EBIT)
Aufwendungen aus der Finanzierungstätigkeit
Ergebnis aus der Finanzierungskategorie
Steueraufwendungen und Steuererträge
inkl. Währungsumrechnungsdifferenzen
Ertragsteuerkategorie
Ergebnis nach Steuern
Die Erfolgsspaltung stellt sicher, dass die Bilanzadressaten sich schnell über die Erfolgsparameter eines Unternehmens informieren können. Das Betriebsergebnis (operating profit) wird als eigenständige Wertschöpfung betrachtet. Dagegen hängt das Investitionsergebnis bei Eigenkapitalgeberpapieren von der Leistungsfähigkeit des Beteiligungsunternehmens ab. Die Zusammenfassung des Betriebsergebnisses und Investitionsergebnisses stellt ein Zwischensaldo dar. und entspricht dem EBIT (Earnings Before Financing and Taxation). Es folgen die Finanzierungsaufwendungen und Ertragsteuern, um zum Ergebnis nach Steuern zu gelangen.
Sind weitere Kennzahlen nach IFRS 18 anzugeben (Management-defined performance measures)?
IFRS 18 schreibt vor, dass in der Gewinn- und Verlustrechnung keine weiteren Kennzahlen neben den ausgewiesenen Zwischensummen präsentiert werden dürfen. Allerdings müssen im Anhang Leistungskennzahlen, die das Management verwendet, angegeben bzw. erläutert werden. Diese geben dem Bilanzleser Aufschluss, wie das Management die Ertragslage des Unternehmens einschätzt. Eine Berichtspflicht (IFRS 18.117) im Anhang liegt nur vor, wenn
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die Leistungskennzahlen des Managements in der öffentlichen Kommunikation außerhalb des Abschlusses genutzt werden, z.B. in Pressemitteilungen oder sozialen Netzwerken,
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nicht in den IFRS Standards geregelt sind
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die Sicht des Managements widergespiegelt wird.
Zu den MPMs gehören beispielsweise Kennzahlen wie das bereinigte Ergebnis (adjusted profit o floss) oder das bereinigte betriebliche Ergebnis (adjusted operating profit or loss). Die Bereinigung bezieht sich auf die Herausnahme von einmaligen und außergewöhnlichen Faktoren.
Nicht zu den MPMs gehören IFRS-Zwischensalden oder einzelne IFRS-Posten (z.B. Bruttoergebnis), oder weitere Kennzahlen, wie zum Beispiel den Free Cashflow oder nichtmonetäre Leistungskennzahlen.
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Autor: ©Prof. Dr. Monique Reis, StB
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Prof. Dr. Monique Reis, Steuerberaterin
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